AGB –Allgemeine Geschäfts- und Zahlungsbedingungen für Mobil-Mix Trockenmörtel und andere Baustoffe der Vetra Beton Niederlassung der Fertigbeton von Saldern GmbH & Co. KG
§ 1 Geltungsbereich
1. Die folgenden Bedingungen gelten für unsere Verkäufe von MOBIL-MIX Trockenmörtel und anderen Baustoffen (einschließlich Beratungen und Nebenleistungen) an Unternehmer.
2. Unsere Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
4. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
1. Unsere Angebote, denen unsere jeweils gültigen Preislisten und Mörtelverzeichnisse zugrunde liegen, sind unverbindlich, sofern sich aus dem Schreiben nichts Anderes ergibt. Verträge aufgrund von Bestellungen gelten als zustande gekommen durch unsere schriftliche Bestätigung, aber auch durch Versandanzeige, Warenversand und Rechnungserteilung.
2. Für die richtige Auswahl der Sorten für den jeweiligen Verwendungszweck und Menge des zu liefernden Mörtels/Baustoffs ist allein der Käufer verantwortlich.
3. Die jeweiligen Preise basieren auf die baustellenüblichen Silodurchsätze von 750 kg pro Tag. Die Silo- u. Maschinenmiete kann bei vorherige Anmeldung und unter festgelegten Bedingungen ausgesetzt werden ( z. B. Winter / Urlaub ).
§ 3 Vertragsgegenstand und Lieferung
1. Garantien werden von uns nur bei einer besonderen Vereinbarung übernommen. Die Bezugnahme auf mögliche DIN-Normen bzw. EN-Normen dient nur der Warenbeschreibung und stellt keine Garantien dar.
2. Die Auslieferung erfolgt per Abholung im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle. Wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten.
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Bei von uns vorgenommenen Lieferungen an eine vereinbarte Stelle muss das Transportfahrzeug diese ohne Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, für Lastwagen mit einem Gewicht von 40 t unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden6. Bei Lieferung von Siloware hat der Kunde einen geeigneten standsicheren und gekennzeichneten Siloplatz vorzubereiten und sicherzustellen. Beim Nachfüllen des Silos muss der Abstand zwischen Silowagen und Silo, wegen des Entmischens des Mörtels möglichst kurz gehalten werden (max. 5 Meter). Der Silostandplatz und der Anfahrweg müssten auf gleicher Höhe liegen. Bei Silostellen – auch in Abwesenheit des Kunden –ist der Kunde verpflichtet bei erkennbarer gefährlicher oder gefährdender Silostellung uns unverzüglich zu informieren. Dies gilt auch, wenn sich die Gefährdung oder die Gefährlichkeit der Silostellung im Nachhinein durch äußere Umstände (z. B. Witterungseinflüsse) ergibt. Wenn Silos teilweise oder ganz auf öffentlichen Straßen, Plätzen oder Fußgängerwegen aufgestellt werden, so muss hierfür durch den Benutzer des Silos eine polizeiliche Genehmigung eingeholt werden. Bei Dunkelheit ist an den Silos durch den Kunden eine Beleuchtung anzubringen.
Ergiebigkeits-und Verbrauchsangaben sind Durchschnittswerte. Eine Verbindlichkeit kann daraus nicht abgeleitet werden, da die Verbrauchsmenge von der Beschaffenheit des Untergrundes sowie der Mauersteine (Vollstein, Lochstein usw.) und der Verarbeitung abhängt. Bei Bestellungen sind deswegen stets die Materialmenge und nicht die Anwendungsfläche anzugeben. Materialverbrauchsmengen, die auf Kundenwunsch von unseren Mitarbeitern ermittelt, bzw. Verbrauchsmengen, die unseren Unterlagen entnommen werden, können nicht als verbindlich angesehen werden. Geringe Farbtonabweichungen sind rohstoff- bzw. strukturbedingt und stellen keinen Mangel dar.
Die auf dem Lieferschein unterzeichnenden Personen gelten uns gegenüber als zur Abnahme der Ware und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt, sowie unser Lieferverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheins als anerkannt.
Der Abnehmer hat den Lieferschein vom Fahrer des LKW vor der Entladung zu verlangen. Grundsätzlich können Beanstandungen des gelieferten Materials nur unmittelbar bei Anlieferung und Vorlage des Lieferscheins erhoben werden. Die Übergabe des Materials erfolgt ausschließlich in unserem MOBIL-MIX Trockenmörtelsilos. Die auf dem Lieferschein (Wiegeschein) angegebene Menge ist Berechnungsgrundlage. ist die Baustelle z. Z. der Entladung nicht besetzt, so wird bei nächster Anlieferung die Unterschrift des Abnehmers nachgeholt. Erfolgt bis zu max. 2 Stunden nach Arbeitsbeginn an der Baustelle keine Reklamation im Lieferwerk, so gilt die Lieferung als abgenommen. Es gelten die Mietbedingungen für Silo und Maschinentechnik.
Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, die Verweigerung oder Verspätung beruht auf Gründen, die wir zu vertreten haben. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für die ordnungsgemäße Abnahme des Mörtels/Baustoffs und Bezahlung des Kaufpreises.
§ 4 Gefahrenübergang
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Mörtels/Baustoff gilt bei Abholung im Werk in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem die Ware verladen ist. Bei Zulieferung geht diese Gefahr auf den Käufer über, soweit das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald es die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren.
§ 5 Überlassung von Geräten
1. Soweit wir dem Käufer im Zusammenhang mit der Lieferung von Mörtel/Baustoffen Behälter oder sonstige Geräte zur zeitweiligen eigenen Benutzung überlassen, ist der Käufer zur Rückgabe in unbeschädigtem Zustand innerhalb der vereinbarten oder den Umständen nach angemessenen Frist verpflichtet. Der Käufer haftet für alle Schäden und Verluste, die an den überlassenen Geräten entstehen oder durch diese verursacht werden, soweit die entstandenen Schäden nicht von uns zu vertreten sind.
Die Miet-, Service- und Dienstleistungsgebühren für Silo- und Maschinentechnik und weitere Service- und Dienstleistungen richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Die Miet-/Servicegebühren beinhalten alle Serviceleistungen und Ersatzteile. Serviceleistungen und Ersatzteile, die auf mutwillige oder fahrlässige Beschädigung oder mangelhafte Reinigung zurückzuführen sind, werden in Rechnung gestellt.
Wir stellen gewartete und einsatzbereite Silo-/Maschinentechnik zur Verfügung. Sofern während des Betriebes Störungen auftreten, sind diese uns unverzüglich mitzuteilen. Wir verpflichten uns, diese schnellstens zu beseitigen. Eine Haftungsübernahme für eventuell auftretende Ausfallzeiten können wir nicht übernehmen.
§ 6 Mängelhaftung
Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach Paragraph 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Erfolgt die Rüge fernmündlich oder in Textform, bedarf sie schriftlicher Bestätigung. Fahrer, Laboranten und Disponenten sind zur Entgegennahme der Rügen nicht befugt.
Soweit ein Mangel am Mörtel/ Baustoff vorliegt, kann der Käufer zunächst nach Erfüllung in Form der Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen Im Fall der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort erbracht wurde.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine gesetzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produktionshaftungsgesetz.
Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang; dies gilt nicht für Mängel an Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsphase für ein Bauwerk verwendet werden und die Mangelhaftigkeit verursachen.
Hat der Käufer den gelieferten Mörtel/Baustoff durch Zusätze oder in sonstiger Weise verändert, besteht kein Anspruch auf Gewährleistung, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die Veränderung der Zusammensetzung des Betons den Mangel nicht herbeigeführt hat.
§ 7 Gesamthaftung
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Höhere Gewalt
Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben; soweit uns gleiche Umstände die Lieferung/Restlieferung unmöglich machen, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z. B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen oder sonstige Ereignisse, die bei unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigen Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach der Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Bei Verpfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall. Der Käufer ist berechtigt, den Mörtel/Baustoff im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Mörtel/Baustoff ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellungen vorliegen. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretene Forderung oder deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt oder den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Bearbeitung oder Umbildungen des Mörtels/Baustoffs durch den Käufer werden stets für uns vorgenommen. Wird der Mörtel/Baustoff mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache. (Faktura-Endbetrag inklusive Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Mörtel/Baustoff. Wird der Mörtel/Baustoff mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Mörtels/Baustoffs (Faktura-Endbetrag inkl. Mehrwertsteuer). Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Der Käufer tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Mörtels/Baustoffs mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber des Wertes unserer Ware (Gesamtbetrag der in unseren Rechnungen ausgewiesenen Kaufpreises zzgl. 20 %) weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.
§ 10 Preis- und Zahlungsbedingungen
Erhöhen sich zwischen Abgabe unseres Angebotes oder Annahme eines Auftrages und seiner Ausführung unsere Selbstkosten, insbesondere für Bindemittel, Zuschläge, Frachten und/oder Löhne, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebote und Auftragsbestätigung berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu berichtigen. Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort fällig und ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Falls der Käufer mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers eintritt oder andere die Kreditwürdigkeit des Käufers mindernde Umstände bekannt werden, sind wir berechtigt, unsere Leistungen zu verweigern, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen oder nach den gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Reicht eine Erfüllungsleistung des Käufers nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir – auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung –, auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird, wobei zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche uns geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sichereren die ältere Schuld und bei gleichem Alter die Schuld verhältnismäßig getilgt wird.
§ 11 Fremdüberwachung
Die Beauftragung des Eigen- und Fremdüberwachens und der obersten Bauaufsichtsbehörde ist das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben zu entnehmen.
§ 12 Gerichtsstand/Erfüllungsort
Erfüllungsort ist unser jeweiliges Lieferwerk, für die Zahlung ist unser Sitz der Erfüllungsort. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz unserer Verwaltung, nach unserer Wahl auch der Sitz unseres Lieferwerkes. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
§ 13 Teilunwirksamkeit; Verarbeitung personenbezogener Daten
Sollten einzelne Bestimmung dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen unwirksam sein, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungennicht. Wir weisen darauf hin, dass wir unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen die personenbezogenen Daten erheben, verarbeiten und nutzen werden, die für Bearbeitung von Kaufverträgen und die Betreuung des Käufers erforderlich sind. Dazu gibt der Käufer mit der Bestellung seine Einwilligung.